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   BGH, 06.09.1956 - 1 StR 272/56   

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https://dejure.org/1956,6046
BGH, 06.09.1956 - 1 StR 272/56 (https://dejure.org/1956,6046)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1956 - 1 StR 272/56 (https://dejure.org/1956,6046)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1956 - 1 StR 272/56 (https://dejure.org/1956,6046)
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  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 06.09.1956 - 1 StR 272/56
    Die weitere Beanstandung der Revision, das Ergebnis der angestellten Ermittlungen hätte in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung verwertet werden müssen, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168) und ist daher unzulässig, übrigens aber auch unbegründet.

    Die weiter in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Landgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig: soweit die Revision auf die Ausführungen des Beweisantrages vom 16. Dezember 1955 verweist, weil die Revisionsbegründung aus sich selbst verständlich sein muß; im Übrigen, weil sie die "eindringlichen Hinweise" nicht mitteilt, die die Verteidigung dem Landgericht zur Ermittlung des wahren Täters erteilt hat (BGHSt 2, 168).

    Die als einen Verstoß gegen § 244 StPO rügende Beanstandung, das Landgegricht habe ohne Beweisaufnahme und völlig zu Unrecht festgestellt, daß der Angeklagte die Schwestern L. schon von weitem hat sehen können, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, und ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 06.09.1956 - 1 StR 272/56
    Die Nichtvereidigung der Zeugin Frau M. rügt die Revision an sich mit Recht; ein Vermerk über ihre Vereidigung ist erst durch den Berichtigungsbeschluß vom 25. Mai 1956 nach erhobener Revisionsrüge in die Sitzungsniederschrift eingefügt worden (BGHSt 2, 125).
  • BGH, 20.08.1953 - 1 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.09.1956 - 1 StR 272/56
    Die tateinheitliche Verurteilung aus § 183 StGB wird schon von der Feststellung getragen, daß Christa K. an dem Verhalten des Angeklagten Anstoß nahm (BGHSt 4, 303).
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